Anträge November 2011

Gemeinsame Anträge GAL/SPD

Einsetzung von Ausschüssen gem. § 9 Absatz 1 BezVG

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Entsprechend § 9 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz bildet die Bezirksverordnetenversammlung folgende Ausschüsse:

  1. Ausschüsse bestehend aus 11 Bezirksverordneten im Verhältnis 4:4:2:1:
  2. a)  Geschäftsordnungsausschuss
  3. b)  Ausschuss für Eingaben und Beschwerden
  4. c)   Ausschuss für Haushalt, Personal und Rechnungsprüfung
  5. Ausschüsse bestehend aus 11 Bezirksverordneten im Verhältnis 4:4:2:1 und 4 Bürgerdeputierten im Verhältnis 2:2:
  6. a) Ausschuss für Bauen und Verkehr
  7. b)  Bildung und Kultur
  8. c)  Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsamtsangelegenheiten
  9. d)  Ausschuss für Gesundheit
  10. e)  Ausschuss für Natur-, Umweltschutz und Grünplanung
  11. f)  Ausschuss für Soziales
  12. g) Ausschuss für Sport
  13. h) Ausschuss für Stadtentwicklung
  14. i) Ausschuss für Wirtschaft
  15. j) Ausschuss für Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen
  16. Den Integrationsausschuss bestehend aus 11 Bezirksverordneten im Verhältnis 4:4:2:1 und 4 Bürgerdeputierten.
  17. Den Jugendhilfeausschuss, bestehend aus 9 Bezirksverordneten im Verhältnis 3:3:2:1 sowie weiteren stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jugendhilfeausschuss nimmt auch die Aufgaben des Ausschuss für Jugend wahr.

Runder Tisch Spandau für  für Demokratie und Toleranz, gegen Ausgrenzung, Rassismus, Antisemitismus und Gewalt

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, einen Beschluss über den Beitritt des Bezirksamtes

– zum Runden Tisch Spandau für Demokratie und Toleranz, gegen Ausgrenzung, Rassismus, Antisemitismus und Gewalt als Unterstützer

und

– zum Beschluss der Spandauer Bezirksverordnetenversammlung vom 26.11.2008 „Gemeinsame Erklärung des Bezirks Spandau zur Würdigung des Runden Tisches für Demokratie und Toleranz gegen Ausgrenzung, Rassismus, Antisemitismus und Gewalt“.

 

herbeizuführen und dies bei einer positiven Abstimmung entsprechend zu dokumentieren.

 

Begründung:

Bisher ist zwar die BVV-Spandau Unterstützerin des Runden Tisches Spandau für Demokratie und Toleranz, gegen Ausgrenzung, Rassismus, Antisemitismus und Gewalt, eine entsprechende Beschlussfassung des Bezirksamtes ist jedoch nicht bekannt.

Der Beschluss der BVV vom 26.11.2008 wird zwar von den übrigen Unterstützer/-innen des Runden Tisches Spandau im Rahmen des bürgerschaftlichen ehrenamtlichen Engagements unterstützt, die in der Erklärung benannten Punkte betreffen jedoch originäre Aufgaben des Bezirkes und sollten als eine Handlungsmaxime des Bezirksamtes als solche kenntlich gemacht werden.

 

Aufhebung der Extremismusklausel im Bezirk

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, die Prüfung der Förderfähigkeit der Zuwendungsempfänger/-innen im Bereich der Jugend- und Sozialarbeit sowie der politischen Bildung und die Prüfung der Verwendung bewilligter Zuwendungen weiterhin entsprechend der Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (LHO) vorzunehmen. Die Abgabe einer Erklärung der Antragsteller/-innen, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen, entfällt. Der Beschluss der BVV vom 22.06.2011 / Drucksache-Nr. 2750/XVIII ist somit aufgehoben.

 

Begründung:

Die im Herbst 2010 auf Bundesebene eingeführte „Extremismusklausel“ hat die in der politischen Arbeit tätigen Bündnisse und Initiativen unter Generalverdacht gestellt und die Abgabe einer „freiwilligen“ Selbstverpflichtung, dass sie auf dem Boden der freiheitlichdemokratischen Grundordnung handeln, zur Voraussetzung einer Förderung erhoben. Mit der geforderten Abgabe werden die Projektträger zusätzlich dazu verpflichtet, „auf eigene Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten.“ Die geforderte Selbstverpflichtung steht im eklatanten Widerspruch zu den Grundlagen unseres Rechtsstaates und fordert letztendlich durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben (Feststellung und Ahndung verfassungsfeindlicher Taten) bei gleichzeitiger Sanktionsandrohung (Entzug zukünftiger und Rückforderung geleisteter Zuwendung) ein den Grundrechten des Einzelnen zuwiderlaufendes Handeln der Träger, Bündnissen und

Initiativen im nun rechtsfreien Raum. Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird durch den vorsorglichen Ausschluss bei bloßem Verdacht ersetzt, den Verdächtigen wird die Möglichkeit der rechtsstaatlichen Kontrolle mangels Kenntnis des Vorganges und der Gründe entzogen.

Die Förderung verfassungsfeindlicher oder krimineller Handlungen aus Mittel der öffentlichen Hand ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Grenzbereich strafbewährter Handlungen setzt eine demokratische Gesellschaft auch bei der Auseinandersetzung mit manchmal schwer erträglichen Haltungen, auf einen zivilen und rechtstaatlichen Umgang der Bürger/-innen. Spandau steht zu diesem Prinzip und vertraut den Einwohner/-innen und den in der politischen Arbeit tätigen Trägern, Bündnissen und Initiativen, dass sie die bisherige Sensibilität und erforderliche Sorgfalt bei der Benennung und politischen Diskussion über

vermeintlich oder tatsächlich verfassungsfeindliche Haltungen und Handlungen weiterhin aufrecht erhalten.

 

Fair statt prekär: Tarifvertrag für Dozenten/-innen der VHS und der Musikschule

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen,

  1. dass für die Dozenten/-innen der Volkshochschulen (VHS) und der Musikschulen Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften mit dem Ziel des Abschlusses von Tarifverträgen analog den Tarifverträgen gem. § 12a TVG für die sogenannten festen freien Mitarbeiter/-innen bei Sendeanstalten aufgenommen werden. Die Tarifverträge sollen u.a. Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

–        Ankoppelung der Honorare an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst Berlin,

–        Honorarfortzahlung im Krankheitsfall,

–        Mutterschutz,

–        Altersvorsorge,

–        Mindestbeschäftigungsumfang sowie

–        Interessenvertretung der Arbeitnehmerähnlichen.

  1. dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass bei Abschluss von Tarifverträgen gem. § 12a TVG und der Schaffung einer Grundlage für eine institutionalisierte Kooperation von Schulen und Musikschule zur Aufrechterhaltung und Erweiterung der bestehenden Angebote gem. § 124 Absatz 3, Punkt 1 und 2 Schulgesetz die beteiligten Dozenten/-innen nicht schlechter gestellt werden. Hier ist eine Lösung erforderlich, die den Dozenten/-innen weiterhin die Durchführung von Angeboten im Rahmen der Kooperation mit Schulen UND von Angeboten der Musikschule ermöglicht.(SchulG § 124 Abs. 3 – Punkt 1: musikalische Früherziehung und musikalische Grundausbildung / Grundstufe – Punkt 2: instrumentale und vokale Hauptfächer / Unter-, Mittel- und Oberstufe).

 

Begründung:

Zu 1:
Angebote der Volkshochschulen und der Musikschulen gehören zur Daseinsvorsorge, ihre Aufrechterhaltung und ihre Einbindung in die bezirklichen Strukturen ist ein wichtiger Baustein für den Erhalt des sozialen Friedens. Im Unterricht, in den Kursen und Ensembles treffen bildungswillige Menschen aus den unterschiedlichen Kulturen, sozialen Hintergründen und Einkommensschichten aufeinander, die das Interesse am gleichen Thema eint. Die Dozenten/-innen sind hochqualifiziert, viele nutzen die Möglichkeit, ihr Wissen nebenberuflich mit Anderen zu teilen. Für eine Vielzahl der Dozenten/-innen bildet die Tätigkeit an der VHS oder der Musikschule aber die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz. Ihre berufliche Identität findet keine Anerkennung. Sie leben in prekären Arbeitsverhältnissen und sehen nach Jahrzehnten der beruflichen Tätigkeit der Altersarmut entgegen. Für diesen Personenkreis ist eine Festanstellung wünschenswert, die der Bezirk unter den gegeben Umständen aus eigenen Mitteln kaum bieten kann. Der Abschluss von Tarifverträgen entsprechend der Regelungen für die festen freien Mitarbeiter/-innen der Sendeanstalten schafft Entlastung und nimmt zumindest den Druck der andauernden existenziellen Verunsicherung aufgrund der derzeitigen Vertragsdauer (Semester) und des Zeitraumes bis zur Zahlungsanweisung des erarbeiteten Honorars.

Zu 2:
Die im Schulgesetz vorgesehene Zusammenarbeit führte zu den verschiedensten Kooperationsformen zwischen Schulen und Musikschulen, die nach den vorgetragenen Bedenken der Deutschen Rentenversicherung und den sich daraus ergebenden Inhalten der geplanten Ausführungsvorschrift nicht aufrecht erhalten werden können. Die Einbeziehung der Musikschule in den regulären Schulbetrieb eröffnet Kindern – die mit entsprechenden Angeboten außerhalb der Schule nicht erreicht werden können – die Chance, ihr Potential zu entdecken und ihr Selbstvertrauen zu stärken. Trotz engagierter Lehrer/-innen sind die diesbezüglichen Möglichkeiten der Schulen begrenzt, sie haben jedoch Kontakt zu den Eltern und können für die Unterstützung werben. Damit diese wichtige Kooperation fortgesetzt werden kann, ist eine Lösung erforderlich. mit der die personelle Kontinuität, Weisungsgebundenheit und Einbindung in die Arbeit des Lehrer/-innenkollegiums sichergestellt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation der Dozenten/-innen, die Angebote der Kopperation mit Schule durchführen, nicht verschlechtern darf, da bei einer Teilzeitbeschäftigung die zusätzliche Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich Beschäftigte – sogenannte feste freie Mitarbeiter/-innen – ausgeschlossen ist. Ggf. ist für diesen Personenkreis eine Beschäftigung in einem Umfang, von dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann, zwingend erforderlich. Dies könnte auch durch Beschäftigungsverhältnisse, die sowohl die Tätigkeit im Rahmen der Kooperation mit Schulen als auch den Unterricht in Kursen und Ensembles einschließen, erfolgen.

 

 

Anträge der GAL

Zuordnung der Aufgabenbereiche Landschaftsplanung sowie Unterhaltung und Neubau von Grün- und Freiflächen zum Umwelt- und Naturschutzamt

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich im Rat der Bürgermeister für eine Einigung zur Änderung der Ämterstruktur hinsichtlich der Zuordnung des Landschaftsplanungsamtes mit dem Ziel einzusetzen,

–        eine verbindliche Zuordnung des Landschaftsplanungsamtes mit den Aufgabenstellungen

o      Unterhaltung und Neubau von Grün- und Freiflächen (einschließlich Friedhöfe und Kleingärten)

o      Landschaftsplanung

zum Umwelt- und Naturschutzamt festzulegen

oder

–        für die Bezirke eine diesbezügliche Öffnungsklausel einzuführen, die es ihnen ermöglicht, das Landschaftsplanungsamt zur Vermeidung von Doppelstrukturen entsprechend derörtlichen Gegebenheiten wie folgt zuzuordnen:

–        zum Tiefbauamt in denjenigen Bezirken, in denen die Beachtung landschaftsplanerischer und tiefbauamtlicher Belange z. B. bei der Pflege von Straßenbäumen und -begleitgrün überwiegt oder

–        zum Umwelt- und Naturschutzamt in denjenigen Bezirken, in denen die Beachtung landschaftsplanerischer und naturschutzrechtlicher Belange z. B. bei Pflege, Erhalt und Ausweitung weiträumiger Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsraumflächen und FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat) eine enge Kooperation von Landschaftsplanung und Naturschutz aus fachlicher Sicht erfordert.

 

Begründung:

Die Vereinbarung und Durchsetzung einer einheitlichen Ämterstruktur in der Berliner Verwaltung war ein schwieriger und langer Prozess, dessen Ergebnis grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ist. Ziel war und ist einerseits den Bürger/-innen eine rasche Orientierung in allen Bezirksämtern und den Verwaltungsmitarbeiter/-innen bezirksübergreifende Kooperationen auf Grundlage gleicher Strukturen zu ermöglichen. Andererseits hat der Abbau von Doppelstrukturen und -arbeiten eine hohe Priorität. Aus fachlicher Sicht und im Sinne des übergeordneten politischen Zieles des Klimaschutzes und der Biodiversität ist die Zuordnung zum Umwelt- und Naturschutzamt auch im urbanen Raum geboten. Dennoch kann der Interessenkonflikt hinsichtlich der Verwaltungsabläufe nicht übersehen werden. Für überwiegend städtisch geordnete Bezirke ist eine Zuordnung zum Tiefbauamt aus verwaltungsinternen Gründen durchaus nachvollziehbar. Für die Bezirke mit einem hohem Anteil an Natur-/Landschaftsschutz- und FFH-Gebieten führt diese Zuordnung aufgrund zusätzlicher Erfordernisse wie z. B. der Anpassung in Pflege und Entwicklung von Naturschutzflächen und Biotopen an den Klimawandel zu einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand und Reibungsverlusten zu Lasten des Umwelt und Naturschutzes. Zudem entfaltet die sichtbare Zuordnung zum Tiefbauamt in den Bezirken, in denen die aufgrund verbindlicher nationaler und internationaler Vorgaben nachzuweisenden Flächen viel Raum einnehmen, eine fatale politische Aussagekraft, die den übergeordneten politischen Zielstellungen zuwiderläuft.

 

 

Änderung der Geschäftsordnung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

  1. Die Geschäftsordnung der BVV wird wie folgt geändert (die Angaben beziehen sich auf die Gliederung / Nummerierung und den Text der geltenden GO-Änderungen sind fett gedruckt):

Einführung:

 

Für den Fall, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen grundsätzlichen geschlechtergerechten Formulierung nicht eingehalten werden kann, erhält Punkt 1 folgende Fassung:

 

  1.       Für die sprachliche Gleichstellung von Männern und Frauen gilt: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Geschäftsordnung in der weiblichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden männlichen Sprachform (§ 2.2 GGO I des Landes Berlin).

II. Bezirksverordnete, Fraktionen und Gruppen

§8 Rechte und Pflichten
  (5) Anfragen und Anträge der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung an das Bezirksamt gem. §§ 20 –29 der GO und der diesbezügliche
Schriftverkehr
zwischen den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt sind über den Vorsteher zu leiten.

IV. Ausschüsse

$15 Einsetzung

(2)      In den Ausschüssen erhält jede Fraktion mindestens einen Sitz. Fraktionslose Bezirksverordnete bzw. Einzelverordnete sind berechtigt, in den Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss. In anderen Ausschüssen sind sie berechtigt mit Rederecht teilzunehmen.

§16 Verfahren

(8)      Auf Veranlassung der Vorsitzenden oder auf Antrag einer Fraktion bzw. von zwei Mitgliedern des Ausschusses sind die bezirklichen Beauftragten, Beiräte oder beratende Gremien der BVV gem. § … GO bei der Behandlung der für ihren Bereich relevanten Fragen zu den Ausschussberatungen hinzuzuziehen.

§18 Sitzung der Ausschüsse

(4)      Jeder Bezirksverordnete kann an den Sitzungen der Ausschüsse als Gast teilnehmen und mit Zustimmung des Ausschusses Rederecht erhalten. Im Rahmen öffentlicher Sitzungen gilt dies auch für sachkundige und betroffene Bürger.

Der Vorsteher hat das Recht, mit beratender Stimme an Ausschusssitzungen teilzunehmen. Fraktionsvorsitzende, ein/e Vertreter/in einer Gruppe und Einzelverordnete haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, mit Rederecht beizuwohnen. Ausgenommen sind der JHA und der Integrationsausschuss, in denen gesondert über das Rederecht der Einzelverordneten und Gruppenmitglieder abzustimmen ist. Das Rederecht der Seniorenvertretung ist durch das Seniorenmitwirkungsgesetz (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 BerlSenG i.V. m. § 9 Abs. 4 ) geregelt. Das Rederecht der Beauftragten, der Beiräte und beratenden Gremien ist § .. der GO geregelt.

§19 Organisation der Ausschussarbeit

Einfügung zusätzlicher Absatz:

Die gemäß ˜ 30 Abs. 3 Buchstabe c) überwiesenen Eingaben oder Beschwerden sind vom fachlich zuständigen Ausschuss auf der ersten Sitzung nach Überweisung zu behandeln. Das Beratungsergebnis ist dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden über den/die Vorsteher/in als Empfehlung unverzüglich zu übermitteln. Über die Erledigung von Eingaben und Beschwerden informiert der/die Ausschussvorsitzende /die Vorsteher/in.

V. Anträge, Vorlagen, Anfragen und Beschlussempfehlungen

§22 Änderungsanträge

 (4)      Vor der Abstimmung zeigt die Antragstellerin an, dass sie bei Annahme des Änderungsantrages den Hauptantrag in der geänderten Fassung ablehnen würde. In diesem Fall ist direkt über den Hauptantrag abzustimmen. Ansonsten gilt: Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Über Anträge auf Ausschussüberweisung wird vor allen Sachanträgen abgestimmt.

§28 a Einwohnerfragstunde

(6)      An die Beantwortung schließt sich keine Aussprache an, vom Fragesteller können bis zu drei Zusatzfragen gestellt werden.

 

VI. Eingaben und Beschwerden

 §30 Behandlung

 (2)      Über die Behandlung der Eingabe bzw. Beschwerde wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die

–        vorgetragenen Argumente,

–        gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen,

–        der Entscheidung zugrunde liegenden Abwägungen und

–        das Stimmenverhältnis der Abstimmung – ohne Angabe der Fraktionszugehörigkeit

 ersichtlich sind. Dieses Protokoll ist der Petentin, der beteiligten Verwaltung, den Mitgliedern des Ausschusses und ein Exemplar den Fraktionen und Einzelverordneten auszuhändigen. Die Bezirksverordneten wahren den Datenschutz, es gilt die gem. § 8 (1) der GO.

 

(3)      Vor dem Ausschuss sind die Petentin und die beteiligte Verwaltung gleichgestellt. Wenn es im Gesamtzusammenhang mit der Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, kann der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden

  1. a) die Petentin und andere Personen anhören,
  2. b) Auskünfte vom Bezirksamt und anderen Behörden, von Anstalten, Einrichtungen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin verlangen,
  3. c) Stellungnahmen eines anderen Ausschusses oder eines fachkundigen, dem Ausschuss nicht angehörenden Mitgliedes der BVV einholen,
  4. d) Ortsbesichtigungen durchführen.

EINFÜGUNG neu VIII. zwischen VII. Jugendhilfeausschuss und VIII. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

 

VIII.neu        Beauftragte, Beiräte und weitere beratende Gremien der BVV

§ Frauenbeirat, Migrations- und Integrationsbeirat

 (1)      Nach öffentlicher Ausschreibung wählt die Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bezirksamtes die Mitglieder des Frauenbeirates und des und Integrationsbeirates für die Dauer der Wahlperiode.
Die Amtsperiode eines Beirates endet mit der Berufung der Mitglieder durch das Bezirksamt und Konstituierung des Beirats der darauffolgenden Wahlperiode der BVV.

(2)      Die Beiräte erhalten je eine Kopie der Einladungen und Protokolle der Bezirksverordnetenversammlung und der Fachausschüsse.

(3)      Zur Wahrnehmung der beratenden Funktion gemäß der Aufgabenstellung benennen die Beiräte Vertreterinnen, die in den Fachausschüssen Rederecht haben. Die für einen Fachausschuss benannte Vertreterin muss nicht Mitglied des Beirates sein, übt diese Funktion aber im Namen und Auftrag des Beirates aus.

(4)      Anregungen und Anträge der Beiräte an die Bezirksverordnetenversammlung werden über den Vorsteher an den zuständigen Fachausschuss überwiesen.

 

§ Beauftragte und weitere beratende Gremien

 (1)      Die Beauftragten des Bezirksamtes haben in allen Fachausschüssen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Rederecht. Für benannten Vertreter/-innen des Behindertenbeirat, der PSAG, der Arbeitsgemeinschaften nach. § 78 KJHG sowie weitere, von dem jeweiligen Fachausschuss anerkannte bezirklich tätige Fachgremien gilt § … (3) analog.

 

VIII. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung
§39 Wortmeldungen, Worterteilung und Rededauer

 (2)      Für Aussprachen beträgt die Gesamtredezeit für eine Fraktion 15 Minuten, für eine Gruppe 10 Minuten und für Einzelverordnete 5 Minuten für jeden Tagesordnungspunkt gem. § 36 (2) d – i GO. Für die Besprechung aller Vorlagen – zur Kenntnisnahme – gilt eine Redezeit von 10 Minuten je Fraktion, Gruppe und Einzelverordneten.

 a) Die Geschäftsordnung wird hinsichtlich der Nummerierung und der Nutzung einer geschlechtergerechten oder der weiblichen Sprachform redaktionell überarbeitet.

Begründung:

Grundsätzlich ist vorgeschrieben (EU-Recht), dass Texte geschlechtergerecht verfasst werden. In den Fällen, in denen in der GO davon weiterhin Abstand genommen wird, ist die weibliche Sprachform zu nutzen. Über 50 % der Bevölkerung ist weiblich und in der weiblichen Sprachform ist die männliche i.d.R. enthalten.

Mit den Änderungen sollen die Rechte Einzelverordneten gestärkt werden, repräsentieren sie eine große Anzahl von Wähler/-innen – Menschen die zur Wahl gegangen sind!

 

Ferner sollen die Rechte der Beiräte und beratenden Gremien gestärkt werden und ihre Kompetenzen durch die Wahrnehmung der Beratungsfunktion in die Entscheidungsfindung der Bezirksverordneten einfließen.

Bezüglich des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden sind Petenten/-innen der Verwaltung gleichgestellt. Durch die Erstellung eines aussagefähigen Protokolls wird die für die Beteiligten nachvollziehbar.

 

 

Schüler/-innen bei Ferienpraktika stärker unterstützen

 Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, bei den zuständigen Stellen darauf hinzuwirken, dass die

Praktikumsbeauftragten an Spandauer Schulen umfassend über die Angebote der „Servicestelle Duales Lernen“ informiert und damit in die Lage versetzt werden, Schülerinnen und Schüler zu noch mehr Selbstständigkeit bei der Praktika-Suche zu motivieren und sie hierbei zu unterstützen.

 

Begründung:

Die Eigeninitiative von Schülerinnen und Schülern bei der Suche nach Betriebspraktika muss von allen Schulen unterstützt werden. Insbesondere versicherungsrelevante Fragen können aber dazu führen, dass z. B. eigeninitiativ gesuchte Ferienpraktika von den Schulen nicht durch einen Praktikumsvertrag unterstützt werden können. Dies kann z. B. Praktika außerhalb Berlins betreffen. Für diese Fälle bietet die „Servicestelle Duales Lernen“ Hilfestellung, z. B. in Form von Musterverträgen, die zwischen Eltern und Praktikumsbetrieb abgeschlossen werden können. Damit das breite Angebot der Servicestelle von den Praktikumsbeauftragten an Spandauer Schulen den Eltern und Schüler/-innen weiterempfohlen werden kann, ist eine umfassende Information der Lehrer/-innen sinnvoll.

 

Zielgruppenorientierte Aufstellung von Abfalleimern auf Spielplätzen

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, ggf. bei den zuständigen Stellen dafür Sorge zu tragen, dass auf/an allen Spandauer Spielplätzen zusätzliche Abfalleimer in einer auch für Kleinkinder erreichbaren Höhe angebracht werden.

Begründung:

Kleinkinder haben es auf Spandaus Spielplätzen schwer: Die Abfalleimer der BSR sind in einer für sie unerreichbaren Höhe aufgestellt. Ohne Hilfestellung durch ein größeres Kind oder einen Erwachsenen können Kleinkinder ihren Müll nicht selbstständig wegwerfen. Zur Förderung verantwortungsvollen Handelns sowie der Selbstständigkeit von Kindern ist es daher erforderlich, zusätzliche Abfalleimer in niedriger Höhe auf Spielplätzen aufzustellen.

Spandauer Bürgermeister Pokal für Frauen- und Mädchenfußball

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, 2012 einen Spandauer Bürgermeister Pokal (Wanderpokal)

für Frauen- und Mädchenfußball auszugeben.

Begründung:

Einen Spandauer Bürgermeisterpokal für Männerfußball gibt es schon seit einigen Jahren, aber die Frauen und Mädchen im Bezirk wurden wie so oft in der Spandauer Sportpolitik nicht eingebunden. Durch die Gleichstellung soll der Frauen und Mädchenfußball im Bezirk gefördert werden.

Anfragen der GAL-Fraktion

Dohlen-Bestand in Spandau

Wir fragen das Bezirksamt:

a) Wie hat sich der Bestand der Dohle – Vogel des Jahres 2012 – seit Anfang des Jahrhunderts in Spandau entwickelt?
b) Mit welchen Maßnahmen lässt sich der Bestand der Dohle in Spandau stabilisieren und ggf. wieder erhöhen?
c) Plant das Bezirksamt für 2012 konkrete Maßnahmen zur Stärkung des Dohlen-Bestandes?

 

Segway-Roller in der Fußgängerzone

Wir fragen das Bezirksamt:

a) Teilt das Bezirksamt unsere Auffassung, dass ein Segway-Roller und vergleichbare Fahrzeuge mit einer Spitzengeschwindigkeit von bis zu 20 km/h nicht die geeigneten Fortbewegungsmittel auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen sind?
b) Für welchen Zweck werden Genehmigungen eines Bezirksamtes / der Straßenverkehrsbehörde für die Nutzung eines Segway-Rollers erteilt?
c) Gelten in diesem Fall Sondernutzungserlaubnisse anderer Bezirksämter auch in Spandau?
d) Werden auch Genehmigungen für das Befahren der Segway-Roller in der Spandauer Fußgängerzone zum Zwecke der einmaligen oder regelmäßigen Werbung oder der Verteilung von Werbematerialien erteilt?
e) Wenn ja,
ea) werden dabei Auflagen erhoben, wie z. B. die Vermeidung der Gehwegbereiche, also die ausschließliche Nutzung der Mosaikbepflasterung der Altstadt,
eb) werden potentielle Gefährdungen der Fußgänger/innen durch Beschränkung der Geschwindigkeit, die Berücksichtigung einer fast geräuschlosen Fortbewegung
im Fahrverhalten oder durch eine am Roller angebrachte „Werbefahne“ auf Kopfhöhe ausgeschlossen?
ec) werden die geltenden gesetzlichen Normen, wie Versicherungskennzeichen, der Radabstand, Klingel, Licht oder das Vorhandensein mindestens eines Mofa-
Führerscheins in der Genehmigung mit beachtet, bzw. überprüft?

Sportplatz Grüngürtel: Umkleidekabinen für Frauen und Mädchen

 Wir fragen das Bezirksamt:
a) Trifft es zu, dass Frauen und Mädchen, die im Rahmen zugewiesener Nutzungszeiten für Vereine einen der Sportplätze am Grüngürtel nutzten, gebeten wurden, sich zuhause umzuziehen und zu duschen?
b) Trifft es zu, dass vier Umkleidekabinen am Grüngürtel zu einem Kraftraum der Judokas umgebaut wurden und wie wird dieser genutzt?
c) Teilt das Bezirksamt unsere Auffassung, dass die für Frauen und Mädchen vorgesehen vier Kabinen ausschließlich Frauen und Mädchen zur Verfügung stehen müssen und ggf. der Kraftraum wieder in Umkleidekabinen umgebaut werden sollte, um insbesondere am Wochenend-Spielbetrieb ausreichend Umkleidekabinen für Männer und Jungen zur Verfügung zu haben?
d) Ist ein derartiges Problem auch von anderen Sportplätzen im Bezirk bekannt?

Sicherung und Ausbau der Arbeit der VHS und der Musikschule

 Wir fragen das Bezirksamt:
a) Teilt das Bezirksamt unsere Auffassung, dass die Arbeit der Volkshochschule Spandau (VHS) und der Musikschule Spandau für den Bezirk unverzichtbar, in ihrem bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten und mittelfristig eine Erweiterung anzustreben ist?
b) Teilt das Bezirksamt unsere Befürchtung, dass angesichts der finanziellen Einschränkungen des Bezirkes bereits die Aufrechterhaltung der Arbeit der VHS und der Musikschule im bisherigen Umfang zunehmend problematisch wird und vorrangig alle Einsparpotentiale auszuschöpfen sind, die nicht zu Lasten des Angebotsumfanges, der Beschäftigten und der Qualität (inkl. räumliche Ausstattung) gehen?
c) Welche budgetwirksamen und budgetunwirksamen Kosten entstehen für die Nutzung der Kirchgasse 3 und der Moritzstraße 17 und wie wirkt sich dies auf den bezirklichen Kostenvergleich aus?
d) In welchem Umfang sind bauliche Unterhaltungsmittel für die Kirchgasse 3 und die Moritzstraße 17 erforderlich und in welchem Umfang stehen für diesen Zweck bauliche Unterhaltungsmittel zur Verfügung?
e) Teilt das Bezirksamt unsere Auffassung, dass der Bezirk den Anforderungen an den Eigentümer zur Pflege und Instandhaltung der Kirchgasse 3 im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten nicht gerecht werden kann?
f) Welche Kosten würden für und nach einem Umzug der VHS und der Musikschule in die Seecktstr. 2 entstehen und welche Auswirkungen hätte dies auf den bezirklichen Kostenvergleich?
g) Welche räumlichen, qualitativen und quantitativen Auswirkungen auf die Angebote der VHS und der Musikschule hätte der Umzug in die Seecktstr. 2?

Kältehilfe

 Wir fragen das Bezirksamt:
a) Wie viele Plätze werden in der Herberge zur Heimat – Hazetha im Rahmen der Kältehilfe vorgehalten und welche weiteren Plätze stehen im Bezirk zur Verfügung?b) Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt bei akutem Bedarf für eine Erweiterung des Platzangebotes im Rahmen der Kältehilfe?
c) Ist dem Bezirksamt bekannt, ob und welche Vorbehalte gegen die Nutzung des Angebotes der Kältehilfe bestehen und welche Möglichkeiten zum Abbau von Schwellenängsten sieht das Bezirksamt?
d) Ist sichergestellt, dass das Angebot der Kältehilfe bei den Institutionen, Einrichtungen und freien Trägern flächendeckend im Bezirk bekannt ist?

Allgemein